Die politische Ausgangslage von 1945-1949
Die politische Ausgangslage von 1945-1949
Die Situation ist politisch betrachtet relativ einfach erklärt.
Das Deutsche Reich als Kriegsverliererin – Bedingungslose Kapitualation der Deutschen Wehrmacht am 08.05.1945 – wurde mit der Konferenz der absehbaren Siegermächte (Drei-Mächte-Abkommen von Potsdam) bereits vor der Kapitulation der Deutschen Wehrmacht aufgeteilt.
Anmerkung: Achtung, es gab nur drei Siegermächte; die USA, Großbritannien und die Sowjetunion. Frankreich war niemals Siegermacht, sondern Besatzungsmacht, was wichtig ist, um die Zusammenhängige rund um den Einigungsvertrag 1990 verstehen zu können.
Die zwei Zonen West und Ost, wurden – wie bereits beschrieben – in eine Sowjet- und drei sonstige Besatzungszonen aufgeteilt, was auch für die Hauptstadt Berlin gegolten hat. Berlin hatte und hat als Hauptstadt immer noch einen Sonderstatus.
Die übrigen Gebiete des Deutschen Reichs, die man sinnvollerweise heute noch als Ostgebiete bezeichnet, wurden in Bezug auf Westpreußen, Schlesien, Pommern und das Sudetenland in polnische Verwaltung gegeben.
Ostpreußen (Königsberger/Kaliningrader-Exklave) wurde von der Sowjetunion annektiert.
In der Drei-Mächte-Konferenz von Potsdam 1944 wurde von den Siegermächten das Staatsgebiet des Deutschen Reichs im Gebietsstand vom 31.12.1937 festgelegt. Diese Festlegung der Siegermächte, für das Deutsche Reich incl. der Ostgebiete (Pommern Ostpreußen etc.) wurde auch von der BRD-Verwaltung durch diverse Urteile des sogenannten Bundesverfassungsgerichts bestätigt.
Tenor ist, dass das Deutsche Reich als Völkerrechtssubjekt im Gebietsstand 31.12.1937 existiert, gleichwohl aufgrund mangelnder Organisation nicht handlungsfähig ist.
Das ist ein wichtiger Umstand, der z.B. mit den Regelungen des Grundgesetzes FÜR die BRD insofern kollidiert, als dort im Artikel 116 Absatz 1 folgendes geschrieben steht:
Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. (Hervorhebung durch den Verfasser)
Wir sollten im Wesentlichen auf die von mir kenntlich gemachte Passage:
…vorbehaltlich anderweitiger Regelung…
Wert legen, was im Verlaufe der Ausarbeitung erkennbar eine eine besondere Rolle spielen wird.
Das Bundesverfassungsgericht hat 1973 in seinem Urteil vom 31.07.1973 zum sogenannten GRUNDLAGENVERTRAG entschieden, dass das Deutsche Reich als Völkerrechtssubjekt zwar handlungsunfähig sei, dennoch fortbesteht, da das Staatsvolk und das Staatsgebiet (festgelegt von den Alliierten im Gebietsstand vom 31.12.1937) existierten. (siehe oben)
Die Staatsgewalt wurde also 1945 von den Alliierten übernommen und durch die sogenannten Militärgesetze geregelt.
ES IST AN DIESER STELLE GANZ WICHTIG ZUR BEURTEILUNG AUCH DER HEUTIGEN ( VÖLKERRECHTLICHEN ) LAGE ZU VERSTEHEN, DASS EIN TEIL DES STAATSGEBIETES DES DEUTSCHEN REICHS, DIE OSTGEBIETE – OBWOHL ZUM DEUTSCHEN REICH GEHÖRIG – VON DEN ALLIIERTEN FAKTISCH ANNEKTIERT WORDEN IST UND AUS DEM KERNSTAATSGEBIET 1949 ZWEI NEUE STAATEN ENTSTANDEN SEIN SOLLEN.
IST DAS VÖLKERRECHTLICH MÖGLICH?
Ein rhetorisches Bild zum Verständnis:
Darf Ihr Hausverwalter, der treuhänderisch Ihr Wohnhaus mit 6 vermieteten Einheiten verwaltet, zwei der Wohnungen an verschiedene Interessanten verkaufen und in die dritte Einheit selbst einziehen, ohne Ihre Einwilligung dazu erhalten zu haben?
Selbstverständlich nicht.
Sie bleiben Eigentümer dieses Hauses, dieser 6 Wohnungen, haben aber dann das Problem die Dinge zu regeln, um sich Recht zu verschaffen.
Dieses zugegeben simple Beispiel soll nur verdeutlichen, in welche Richtung wir gemeinsam überlegen müssen.
Am 24.06.1945 wurden die Vereinten Nationen in San Francisco gegründet, die sich durch die Charta der Vereinten Nationen konstitutiert haben. Vom Rechtswesen her handelt es sich bei den Vereinten Nationen um einen VEREIN.
Die Hauptkriegsverlierer, das Deutsche Reich und Japan, wurden in dieser Charta als Feindstaaten identifiziert und innerhalb der Satzung (Charta) im Rahmen der sogenannten Feindstaatenklauseln gegenüber den Mitgliedsstaaten diszipliniert.
Auch wurde ein Treuhandsystem eingeführt.