Der Zwei-Plus-Vier-Vertrag
Da das Rechtskonstrukt DDR 1990 dem Rechtskonstrukt BRD beigetreten ist, konzentriere ich mich im selbigen Kontext auf die Geschehnisse rund um das Konstrukt der sogenannten BRD.
1949 wurde die BRD (Bundesrepublik Deutschland) als Verwaltungskonstrukt für den westlichen Teil des Deutschen Reiches von den Alliierten dadurch begründet, dass das Verwaltungskonstrukt ein Grundgesetz erhalten hat.
Ein Grundgesetz dient zur Wiederherstellung einer vorläufigen Ordnung in einem besetzten Staatsgebiet (Artikel 43 der Haager Landkriegsordnung von 1907, die auch heute noch gültig ist).
Insofern haben sich die westlichen Alliierten dem heute noch gültigen völkerrechtlichen Vertrag der Haager Landkriegsordnung gestellt und den westlichen Teil des Deutschen Reiches im festgelegten Gebietsstand vom 31.12.1937 zunächst als Deutschland bezeichnet. Ab 1949 wurde dem westlichen Verwaltungskonstrukt des Deutschen Reiches (Deutschland im Gebietsstand vom 31.12.1937) der Name Bundesrepublik Deutschland und ein Grundgesetz FÜR die BRD gegeben.
Diese vorläufige Ordnung beinhaltete Rechte und Strukturen mit hoheitsähnlichem Charakter, die man unter dem Gesamtbegriff der Verwaltung von und durch Gebietskörperschaften zusammenfassen kann. Zumal das Bundesverfassungsgericht feststellte, dass die BRD nicht die Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches ist, aber identisch, geographisch insofern teilidentisch (Westen) mit dem Deutschen Reich sei.
Das Grundgesetz FÜR die BRD hatte in seiner Fassung bis 1990 also eine Gebiets-und Gültigkeitsbestimmung in Artikel 23, die für die damaligen (vermeintlichen) alten Bundesländer gegolten hat.
Jedem, der sich mehr mit diesem ganzen Thema beschäftigen möchte, empfehle ich die Grundsatz-Rede von CARLO SCHMID aus 1948 (Verfassungsrechtler und SPD-Mann) als Vorsitzender des sogenanntes Parlamentarischen Rats zur Einführung des Grundgesetzes in voller Länge anzuhören.
https://archive.org/details/grundsatzredevordemparlamentarischenratvom08091948
Die DDR hatte eine grundlegend verfasste Ordnung, die die heutigen sogenannten neuen Bundesländer in Bezirke eingeteilt hatte.
Im Zuge der geopolitischen Entwicklungen der 1980er Jahre soll es dann zu einer sich entwickelnden „friedlichen Revolution“ der DDR-Bürger gekommen sein, die in der Öffnung der Berliner Mauer am 09.11.1989 ihren Höhepunkt gefunden haben soll.
In der Politik und vor allem in der Geo-Politik geschieht nichts zufällig.
Sicherlich waren die Freiheitsbestrebungen der Schwestern und Brüder in der DDR zunehmend sichtbar.
Die Sowjetunion als Besatzungsmacht für Mittel-Deutschland, die DDR, war allerdings schlicht und ergreifend Pleite und konnte nach einem substanziell wirtschaflich zehrenden jahrelangen militärischen Einsatz in Afghanistan ihre führende Rolle im Warschauer Pakt nicht mehr wahrnehmen.
Die Sowjetunion ist nach Aufgabe der DDR am 09.11.1989 sukzessive gefallen. Zunächst durch die Unabhängigkeitserklärung Litauens am 11.03.1990 und spätestens mit dem Putschversuch in Moskau im August 1990. Die Sowjetunion wurde formal am 8.12.1991, nur etwas mehr als ein Jahr nach der sogenannten Wiedervereinigung, aufgelöst.
„Eine Lüge muss nur oft genug wiederholt werden. Dann wird sie geglaubt.“
(Zitat, wem auch immer zugesprochen)
Eine größere Lüge, als die des sogenannten Zwei-Plus-Vier-Vertrages (wird als Einigungsvertrag, nicht Einheitsvertrag bezeichnet!) ist – wenn Sie sich die Dilemmata der bisher beschriebenen Entwicklung seit 1914 anschauen – kaum möglich.
Ich empfehle jedem Interessierten das Buch „NICHT NOCH EINEN FRIEDENSVERTRAG“ von Reinhard Leube, erschienen im Anderweltverlag, zu lesen.
Der Einigungsvertrag (Zwei-Plus-Vier-Vertrag), der uns die Einheit Deutschlands, einen Friedensvertrag und darüber hinaus die Souveränität des vermeintlich vereinigten Deutschlands verkaufen will, ist eine Mogelpackung.
Eine Mogelpackung auch deshalb, weil es Zusatzabkommen, Notenwechsel und einen Vertrag mit den sogenannten 3 Mächten gibt. (Durch den Zwei-Plus-Vier-Vertrag sollte die Sowjetunion aussen vor sein)
Wie dreist rund um diesen Vertrag – geschützt und unterstützt durch die Alt-Medien, aber leider auch durch die meisten sogenannten alternativen Medien – gelogen wird, rechtfertigt das einführende Zitat am Anfang der Ausführungen.
Warum wird der Vertrag, der richtig VERTRAG ÜBER DIE ABSCHLIESSENDE REGELUNG IN BEZUG AUF DEUTSCHLAND heisst, eigentlich als Einigungsvertrag und nicht Einheitsvertrag bezeichnet?
Wie kann ein Verwaltungskonstrukt für nur einen Teil des Deutschen Reichs (die Ostgebiete waren immer noch aussen vor, da lediglich ein Beitritt der DDR zur BRD stattgefunden hat), sich anmaßen einen solchen Vertrag – rechtskräftig – auszuhandeln?
(Denken Sie bitte an den Hausverwalter, der die Hälfte Ihres MFH ohne Ihre Einwillung verhökert)
Uns wird vorgegaukelt, dass dieser Vertrag ein Friedensvertrag sei, was der geneigte Leser der bisherigen Ausführungen schon per se als Lachnummer bezeichnen wird.
Der Gipfel der Dreistigkeit und der kolportierten Lügen wird bestätigt durch das Protokoll der Französischen Delegation der diesbezüglichen Vertragsverhandlungen. Hier abrufbar:
http://www.bundvfd.de/wp-content/uploads/2016/11/opelt-recht-11-franz.-Protokoll-Friedensvertrag.pdf
Ich erlaube mir – aufgrund der großen Bedeutung – den signifikanten Teil des Protokolls (Ziffer 4) zum Einigungsvertrag (2+4) hier einzufügen:
Die vier Siegermächte erklären, daß die Grenzen des vereinigten Deutschland einen endgültigen Charakter haben, der weder durch ein äußeres Ereignis noch durch äußere Umstände in Frage gestellt werden kann.
Der Außenminister Polens, Krzysztof Skubiszewski, weist darauf hin, daß nach Ansicht der polnischen Regierung diese Erklärung keine Grenzgarantie durch die vier Mächte darstellt.
Der Außenminister der Bundesrepublik Deutschland, Hans-Dietrich Genscher, weist darauf hin, daß er zur Kenntnis genommen hat, daß diese Erklärung für die polnische Regierung keine Grenzgarantie darstellt.
Die BRD stimmt der Erklärung der vier Mächte zu und unterstreicht, daß die in dieser Erklärung erwähnten Ereignisse oder Umstände nicht eintreten werden, d.h., daß ein Friedensvertrag oder eine Friedensregelung nicht beabsichtigt sind.
Die DDR stimmt der von der BRD abgegebenen Erklärung zu. (Hervorhebungen durch den Verfasser)
Ich frage Sie höflich, ob man dreister lügen kann als diese vermeintlichen Volksvertreter um Genscher und Kohl, wenn man uns diesen Vertrag als Friedensvertrag verkaufen will?
Jederzeit für jeden abrufbar sind darüber hinaus die Vorbehalte, die die westlichen Alliierten zusätzlich gemacht haben und die nichts anderes bedeuten, als dass die wesentlichen, den Besatzungscharakter bestätigende alliierte Vorbehaltsrechte aus früheren Vereinbarungen auch heute noch gültig sind.
Das Grundgesetz FÜR die BRD bestimmte von 1949-1990 den Geltungsbereich dieses Gesetzes in Artikel 23, in dem der Geltungsbereich des Gesetzes von den Alliierten festgelegt wurde.
Das war klar und auch erforderlich und auch richtig, da dieses Grundgesetz (Nachschlagwort: Alte Bundesländer) ja von den West-Alliierten für den westlichen Teil des Deutschen Reiches verfügt wurde.
Dieses Grundgesetz galt also für die sogenannten alten Bundesländer.
Der Wirkungskreis, die Zuständigkeit der BRD-Verwaltung mit dem ihr gegebenen Grundgesetz bezog sich ausschließlich auf diesen definierten geographischen Bereich!
Die DDR hatte in ihren Bestimmungen, ihrer vermeintlichen Verfassung die Gebiete, die heute als sogenannte neue Bundesländer bezeichnet werden, in Bezirke eingeteilt.
Nach (nicht erfolgter) Ratifizierung des im sogenannten Einigungsvertrages (Zwei-Plus-Vier-Vertrag) vermeintlich neu geschaffenen Völkerrechtssubjekt „Vereintes Deutschland“ wurde mit Wirkung 18.07.1990 der Artikel 23 im GG auf Veranlassung der Alliierten gestrichen.
Siehe auch Artikel 3 und 4 des Einigungsvertrages.
Wenn wir uns das Protokoll der Französischen Regierung anschauen und die Zweifel der polnischen Regierung betrachten, können wir mutmaßen, dass die Streichung des Artiikel 23 GG (verkündet im Bundesgesetzblatt mit Wirkung 29.09.1990) wohl auf polnische Initiative durch die Alliierten geschehen sein dürfte.
Die Alliierten haben sich zur Streichung des Geltungsbereiches des Grundgesetzes entschlossen, was somit (Rechtsgrundsatz: Kein gültiges Gesetz ohne erkennbaren Geltungsbereich) einer Aufhebung und Löschung des Grundgesetzes – juristisch formal – entspricht.
Ihre Rechte haben sich die Alliierten in Zusatzvereinbarungen zum Einigungsvertrag festschreiben lassen.
Insofern, dass folgende Bestimmungen des sogenannten Überleitungsvertrages in Kraft bleiben:
ÜBERLEITUNGSVERTAG- ERSTER TEIL: Artikel 2, Absatz 1
(ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN)
„Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungs-Maßnahmen der alliierten Behörden oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf~ ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind.
Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungs-Maßnahmen wie gleichartige, nach innerstaatlichem deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.“
Diese Bestimmungen besagen nichts anderes, als dass alle Militärgesetze und auch Urteile der alliierten Behörden auch HEUTE noch Gültigkeit besitzen!
Ich zitiere aus einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes nach einer Verfassungsbeschwerde des Devisen-Händlers der DDR, Staatssekretär, Alexander Schalck-Golodkowski:
Im Januar 1996 verurteilte das Landgericht Berlin (LG) den Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen Art. VIII Militärregierungsgesetz Nr. 53 (MRG Nr. 53 Wortlaut s. Anlage) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung. (Hervorhebung durch den Verfasser)
Insgesamt nachzulesen hier:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/1999/bvg99-37.html
Die Gültigkeit der Militärgesetze von 1945 für uns und die BRD-Verwaltung heute noch, dürfte somit bewiesen sein.
Die Frage könnte nun also sein, wann diese und zu welchen Gunsten oder Lasten diese angewendet werden?
Das Grundgesetz ist – wie der Name schon verrät – vom Wesen her eine vorläufige Ordnung im Sinne des Artikel 43 der Haager Landkriegsordnung von 1907, die auch heute noch Gültigkeit hat.
Carlo Schmid hat in seiner eindrucksvollen und unmißverständlichen Rede klar zum Ausdruck gebracht, dass der sogenannte Parlamentarische Rat keinen neuen Staat zu errichten hatte.
Das GG von den Alliierten FÜR die BRD wurde 1949 vom parlamentarischen Rat verabschiedet und beinhaltet in der Präambel (Vorwort), die nie Gesetzeskraft entwickeln kann, in der Fassung von 1949, folgenden Text:
Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen,von dem Willen beseelt, seine nationale und staatliche Einheit zu wahren und als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat das Deutsche Volkin den Ländern Baden, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern,um dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben, (Hervorhebung durch den Autor) kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beschlossen.
Es hat auch für jene Deutschen gehandelt, denen mitzuwirken versagt war. Das gesamte Deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden.
Wir wissen mittlerweile, dass das Deutsche Reich und somit das Deutsche Volk von den Alliierten (siehe Drei Mächte Konferenz zu Potsdam) im Gebietsstand vom 31.12.1937 festgelegt wurde.
Also mit den Ostgebieten Pommern, Schlesien, Ost-und Westpreußen und eben dem Gebiet der DDR.
Eine verfassungsgebende Gewalt manifestiert und konstituiert sich durch eine selbstbestimmte Verfassung eines Staatsvolkes, die mit dieser Verfassung – vereinfacht ausgedrückt – zum Ausdruck bringt, wie es von seinen Vertretern regiert werden möchte. (Nachschlagwörter: Verfassungsgebende Versammlung, Volksabstimmung)
Die West-Alliierten – haben also entschieden ein Grundgesetz FÜR die BRD zu genehmigen, dass – so wird unterstellt – richtig gut für das gesamte Deutsche Volk sein soll.
Toll ist, so finde ich, dass man sich die Mühe machte für die mitzuarbeiten, denen EINE MITWIRKUNG VERSAGT WAR.
Das Gebiet der BRD machte 1949 ungefähr ein Drittel des Staatsgebietes des DEUTSCHEN REICHES aus.
Das ist so, als wenn Ihr Hausverwalter meint, bei einer Quote von 33% der Stimmen eine Mehrheit erreicht zu haben und Ihre Wohnung für einen Appel und ein Ei verticken zu können.
Selbstverständlich gab es auch unabhängig von den fehlenden Deutschen in Mittel und Ost-Deutschland keine freie Selbstbestimmung, die eine verfassungsgebende Gewalt ausmacht, da die Mitglieder des Parlamentarischen Rat im Wesentlichen von den Alliierten festgelegt und die Strukturen des Grundgesetzes von den West-Alliierten festgelegt wurden (Nachschlagwort: Alliierte Vorbehalte, siehe auch Carlo Schmid).
Es wird darüber hinaus deutlich, wohin der Weg führen soll, nämlich in eine Europäische Republik, der die heutigen nationalen Rechts-und Verwaltungs-Konstrukte ihre bisherig nationale Souveränität übertragen sollen.
Während die Präambel in der Ur-Fassung des GG faktisch manipuliert werden musste, um dem Völkerrecht mit und um die Haager Landkriegsordnung (siehe dort) einigermaßen gerecht zu werden, ist es sehr spannend zu verfolgen, wie sich die politische Entwicklung seit der Gründung der Verwaltungs-Konstrukte BRD und DDR vollzogen hat.
Es muss bei dieser Gelegenheit UNBEDINGT noch einmal erwähnt werden, dass die BRD und die DDR die GRENZE, die Speerspitze eines die Welt umspannenden militärischen Konfliktes (KALTER KRIEG) von zwei gesellschaftspolitischen Systemen dargestellt haben.
Der „Eiserne Vorhang“ verlief ab 1961 durch die ehemalige Hauptstadt des Deutschen Reiches in Form der Berliner Mauer.
Ich erkenne Parallelen in Bezug auf den uns heute aktuell beschäftigenden militärischen Konflikt zwischen Russland und der Ukraine, was ich nachstehend ausführen möchte:
Der Führer der Sowjetunion, Josef Stalin, hatte bereits 1952/53 (Nachschlagwort: Stalin-Noten) eine Wiedervereinigung des Deutschen Reiches (in den Grenzen vom 31.12.1937 !!!) unter der Bedingung der politischen und militärischen Neutralität des Deutschen Reichs vorgeschlagen.
Dieser Vorschlag wurde vom damaligen (vorsichtig formuliert) westlich orientierten Bundeskanzler Konrad Adenauer angeblich nicht ernst genommen und wurde daher nicht verhandelt. (Anmerkung: Wer es glaubt, wird selig!)
Im Gegenteil, die BRD wurde 1955 wiederbewaffnet und in das westliche vermeintliche Verteidigungsbündnis NATO aufgenommen.
Erkennt Sie gewisse Parallelen zu aktuellen Konflikten in Verbindung mit den geopolitischen Komponenten rund um Russland und die Ukraine?
In der Nachbetrachtung erscheint es mir sehr wahrscheinlich, dass die Konkurrenz der beiden gesellschaftspolitischen Systeme, repräsentiert durch die Kapitalisten der USA und den Kommunisten der UDSSR, nur ein Zug in diesem Schachspiel gewesen ist, bei dem die Deutschen die Doofen waren und sind. Galt es doch von jeher für die USA, die Kooperation Russlands (Sowjetunion) und den Deutschen zu verhindern.
Die Präambel des Grundgesetzes in der Fassung nach der VERMEINTLICHEN Wiedervereinigung lautet wie folgt:
Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.
Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.
Der Tenor der Täuschung ist identisch!
Redaktionell wird hier allerdings eine freie Selbstbestimmung assoziiert, die niemals stattgefunden hat, niemals stattgefunden haben konnte.
Vermutlich verbinden die Verfasser dieser Präambel – quasi als Alibi -mit freier Selbstbestimmung die vermeintliche Ermächtigung politischer Parteien durch das Wahlvolk der BRD-Verwaltung.
Das Grundgesetz wird uns nach wie vor als Verfassung verkauft, die es bis heute nicht ist, nicht sein und nie werden kann!
Eine Verfassung muss immer vom Volk selbst bestimmt werden!
Bitte prüfen Sie genau nach und erinnern sich bitte daran, dass eine Präambel ein Vorwort ist und keine Rechtskraft entfalten kann!
Hier wurde nichts anderes gemacht, als den Geltungsbereich des Grundgesetzes in der alten Fassung – Artikel 23- in die Präambel, die keine Rechtskraft entwickelt, zu implementieren!
Vor dem 03.10.1990 – also die alte Fassung – sagte Artikel 23 über den Geltungsbereich des Grundgesetzes folgendes aus:
Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern. In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.
Was ist mit Artikel 23 – Geltungsbereich des Grundgesetzes – ab dem 03.10.1990 geschehen?
ARTIKEL 23:
aufgehoben
Das Grundgesetz wurde – de jure – unwirksam gemacht.
Jedes Gesetz braucht für seine Wirksamkeit einen Geltungsbereich. Durch die Aufhebung des Artikel 23 GG wurde das Grundgesetz juristisch gesehen unwirksam, weil für die Wirksamkeit der Geltungsbereich fehlt.
Üblich ist in der Gesetzgebung, dass bei aufgehobenen Paragraphen ein „entfallen“ oder „aufgehoben“ gesetzt wird und neue Paragraphen mit neuer Nummer angefügt werden, gegebenenfalls mit angehängten Kleinbuchstaben.
Ein am 21.12.1992 verabschiedetes Gesetz, dass nur nach drei Tagen sogenannter Debatte und Lesungen, am 25.12.1992 in Kraft getreten ist, sorgte dafür, dass der Artikel 23 des GG „wiederbelebt“ wurde und zwar mit folgendem Inhalt:
(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.
(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.
(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahme des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.
(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Ich erspare mir an dieser Stelle eine Kommentierung und lasse Sie mit Ihrem gesunden Menschenverstand alleine.
Das Kuriose an der Aufhebung des Artikels 23 im Grundgesetz ist allerdings, dass bis heute der Artikel 144 Absatz 2 des Grundgesetzes ausdrücklich Bezug auf einen nicht mehr existenten Artikel nimmt:
Der Artikel 144 GG Absatz 2 in seiner heute gültigen Fassung basiert auf der alten Fassung des Artikel 23 GG von vor 1990, also als der Artikel 23 noch einen Geltungsbereich bezogen auf die sogenannten alten Bundesländer hatte:
Artikel 144
(2) Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in einem der in Artikel 23 aufgeführten Länder oder in einem Teil eines dieser Länder Beschränkungen unterliegt, hat das Land oder der Teil des Landes das Recht, gemäß Artikel 38 Vertreter in den Bundestag und gemäß Artikel 50 Vertreter in den Bundesrat zu entsenden. (Hervorhebung durch den Verfasser)
Ist das nur Dummheit, oder hat dieser Umstand einen tieferen, völkerrechtlichen Hintergrund?
Ich halte zunächst fest:
Mindestens seit dem 18.07.1990, spätestens mit Verkündung im Bundesgesetzblatt am 29.09.1990, hatte das Grundgesetz durch den Wegfall des Geltungsbereiches in Artikel 23 – formell – keinen Geltungsbereich mehr.
Die BRD-Politiker behaupten nach wie vor einen sogenannten Rechtsstaat zu repräsentieren und dass das Grundgesetz eine Verfassung sei.
Ein souveräner Staat, der den Geltungsbereich seiner Verfassung für gut zwei Jahre aussetzt, muss allerdings auch erst noch gefunden werden.
Zwei Jahre rechtsfreier Raum für einen souveränen Staat?
Vorstellbar ist die Situation dann, wenn der Staat als solcher keiner ist, diesen simuliert und mit seinen Insassen -sorry – Bewohnern, in der Sphäre des sogenannten Handelsrechtes interagiert.
Dann läuft die Kommunikation mit den Insassen – sorry, Bewohnern, sorry, „Einwohnern“ über Antrag, Willenserklärung und Vertrag!
Selbst die WIKIPEDIA – bisher nicht durch politische Objektivität aufgefallen – schreibt zur Implementierung des – de jure – rechtswidrigen neuen Artikel 23 GG:
Der Würzburger Völkerrechtler Dieter Blumenwitz (1995) weist jedoch trotz aller Integrationsfreundlichkeit darauf hin, dass ein europäisches Zusammenwachsen jeweils an nationales Recht gekoppelt ist: „Die Bundesrepublik kann nicht an der Entwicklung jeder Europäischen Union mitwirken. Sie kann nur ein Europa mittragen, das hinsichtlich seiner wesentlichen Konstitutionsprinzipien die Homogenität mit der nationalen Verfassungswirklichkeit des Grundgesetzes wahrt.“ (Hervorhebung durch den Verfasser)
Deutlicher – schön verklausuliert – kann man nicht äußern, dass der BRD-Verwaltung die Hoheit fehlt und diese lediglich auf Basis des von den Alliierten vorgegebenen Grundgesetze gestalten kann , was hier sehr schön als nationale Verfassungswirklichkeit beschrieben wird.